Nichtveranlagungsbescheinigung
Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) kann der zum Steuerabzug Verpflichtete in den gesetzlich vorgesehenen Fällen vom Steuereinbehalt absehen und die Kapitalerträge “brutto” an den Gläubiger auszahlen. Durch die Vorlage der NV-Bescheinigung beim Kreditinstitut erübrigt sich ein Freistellungsauftrag. Das Kreditinstitut führt bei Vorlage der Original-NV-Bescheinigung keine Kapitalertragsteuer an das Finanzamt ab.
Damit ist die NV 2 A keine völlige Befreiung vom Steuerabzug, sondern nur nvcasinoofficial.com eine je nach Bescheinigungsgrund und nach Ertragsart bedingte Befreiung. Unternehmen müssen immer in die steuerliche Veranlagung, sodass die endgültige steuerliche Behandlung im Zuge des Unternehmensabschlusses durchgeführt wird. Die NV-Bescheinigung wird beim Finanzamt beantragt und gilt für maximal drei Jahre.
Sinnvoll ist die Beantragung einer NV-Bescheinigung, wenn Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag übersteigen und das zu versteuernde Einkommen (also Einkünfte abzüglich Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen usw.) so gering ist, dass der Grundfreibetrag nicht überschritten wird. Bei der Auszahlung von Kapitalerträgen muss in der Regel Kapitalertragsteuer einbehalten werden. Stellt sich dann nach Ablauf des Kalenderjahrs heraus, dass die Einkünfte insgesamt so niedrig sind, dass keine Einkommensteuer anfällt, muss der Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung abgeben, damit die einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet wird. Um dies zu vermeiden, kann mittels NV-Bescheinigung der Kapitalertragsteuerabzug und damit die spätere Steuererklärung und Einkommensteuerveranlagung vermieden werden.
Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen
- Durch Vorlage einer vom Finanzamt ausgestellten Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) kann dieser Steuerabzug vermieden werden.
- 2 Nr. 2 EStG bietet eine Möglichkeit für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen, die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer auf Kapitaleinkünfte zu vermeiden, wenn aufgrund geringfügiger Einkünfte keine Einkommensteuerschuld zu erwarten ist.
- Stellt sich dann nach Ablauf des Kalenderjahrs heraus, dass die Einkünfte insgesamt so niedrig sind, dass keine Einkommensteuer anfällt, muss der Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung abgeben, damit die einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet wird.
- Die NV-Bescheinigung wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt und sollte rechtzeitig der depotführenden Bank vorgelegt werden.
- Sie ist besonders vorteilhaft für Personen mit geringen Gesamteinkünften, die den Sparer-Pauschbetrag (801 EUR für Ledige, 1.602 EUR für Ehepaare) überschreiten, aber keine Einkommensteuerschuld erwarten.
Die NV-Bescheinigung wird nur erteilt, wenn absehbar ist, dass keine Einkommensteuer anfällt, etwa weil das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Die NV-Bescheinigung wird in der Regel für 1 bis maximal 3 Jahre erteilt und muss anschließend neu beantragt werden. Sie ist für jede Bank, bei der Kapitalerträge erzielt werden, im Original einzureichen. Bei der Antragstellung sollte deshalb die Anzahl der benötigten Bescheinigungen angegeben werden. Der Antrag kann auch von einem Bevollmächtigten unterschrieben werden, jedoch sind in diesem Fall beide Ausweise (Antragsteller und Bevollmächtigter) vorzulegen. Kapitalerträge unterliegen in den Fällen des §43 EStG regelmäßig einem Kapitalertragsteuerabzug.
Formulare Nichtveranlagungsbescheinigungen (NV-Bescheinigungen)
2 Nr. 2 EStG bietet eine Möglichkeit für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen, die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer auf Kapitaleinkünfte zu vermeiden, wenn aufgrund geringfügiger Einkünfte keine Einkommensteuerschuld zu erwarten ist. Die NV-Bescheinigung wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt und sollte rechtzeitig der depotführenden Bank vorgelegt werden. Sie ist besonders vorteilhaft für Personen mit geringen Gesamteinkünften, die den Sparer-Pauschbetrag (801 EUR für Ledige, 1.602 EUR für Ehepaare) überschreiten, aber keine Einkommensteuerschuld erwarten. DefinitionKreditinstitute/Banken sind verpflichtet, bei einer Gutschrift von Kapitalerträgen (z. B. Zinsen, Dividenden) einen Steuerabzug (Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer) vorzunehmen und an das Finanzamt abzuführen. Durch Vorlage einer vom Finanzamt ausgestellten Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) kann dieser Steuerabzug vermieden werden.
Die Bescheinigung verbleibt bei dem Kreditinstitut.Das Kreditinstitut muss eine NV-Bescheinigung erst dann beachten (nach § 44a Abs. 2 Nr. 2 EStG), wenn diese dem Institut vorliegt. Die inländischen Zinsen und Dividenden (alte Tatbestände) bleiben bei steuerpflichtigen Unternehmen (z. B. nach § 44a Abs. 5 EStG) weiterhin mit einem Steuerabzug bei Auszahlung versehen. Die NV 2 A nimmt auf diese eingeschränkte Funktion der Befreiung vom Steuerabzug Rücksicht, indem die Langbezeichnung nicht mehr “Antrag auf NV-Bescheinigung” heißt, sondern “Antrag auf eine Bescheinigung gemäß” angekreuzten Gründen (Aufstellung siehe unten).